externer Gefahrgutbeauftragter
gemäß Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) für den Verkehrsträger
- Straße
- See (ab 03.2023)
- "Luft" (CBTA Module A, C, F ## ab Anfang 2023)
Befreiungen dazu, siehe unten!
Fahren Sie mit orangen Tafeln?
Fahren Sie für Andere?
Verkaufen Sie Ware incl. Lieferung?
------> Dann sind Sie gesetzlich verpflichtet einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen!
Sie möchten diese umfangreiche Aufgabe nicht selbst machen, kein Problem! Sie können sich einen externen Gefahrgutbeauftragten nehmen. Gerne sind wir für Sie als externer Gefahrgutbeauftragter mit Fachkenntnissen (Pyrotechniker & Sprengberechtigter) tätig. Bei uns gehören selbstverständlich die jährlichen Unterweisungen gemäß SprengG dazu. Alle geforderten Unterlagen werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen dokumentiert und Ihnen zur Verfügung gestellt.
§ 2 Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, ....
(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Für weitergehende Informationen bitte melden, siehe Impressum